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   VGH Bayern, 18.05.2004 - 14 ZB 03.2816   

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https://dejure.org/2004,65452
VGH Bayern, 18.05.2004 - 14 ZB 03.2816 (https://dejure.org/2004,65452)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.05.2004 - 14 ZB 03.2816 (https://dejure.org/2004,65452)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Mai 2004 - 14 ZB 03.2816 (https://dejure.org/2004,65452)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Augsburg, 19.03.2009 - Au 5 K 07.424

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Schweinemastbetrieb im Außenbereich; zureichender

    Aus § 75 Satz 2 VwGO, wonach nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung Untätigkeitsklage erhoben werden kann, ist zu entnehmen, dass dieser Zeitraum im Regelfall als die angemessene Bearbeitungszeit angesehen wird (BVerwG vom 9.4.2003 Az. 4 B 75/02; BayVGH vom 3.9.2002 BayVBl 2003, 273 ff.; vom 18.5.2004 Az. 14 ZB 03.2816).
  • VG Augsburg, 14.04.2008 - Au 5 K 06.809

    Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung von

    § 75 Satz 2 VwGO, wonach nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung Untätigkeitsklage erhoben werden kann, ist zu entnehmen, dass dieser Zeitraum im Regelfall als die angemessene Bearbeitungszeit angesehen wird (BVerwG vom 9.4.2003 Az. 4 B 75/02; BayVGH vom 3.9.2002 BayVBl 2003, 273 ff.; vom 18.5.2004 Az. 14 ZB 03.2816).
  • VG Augsburg, 19.03.2009 - Au 5 K 07.464

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Maschinenhalle im Außenbereich; zureichender

    Aus § 75 Satz 2 VwGO, wonach nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung Untätigkeitsklage erhoben werden kann, ist zu entnehmen, dass dieser Zeitraum im Regelfall als die angemessene Bearbeitungszeit angesehen wird (BVerwG vom 9.4.2003 Az. 4 B 75/02; BayVGH vom 3.9.2002 BayVBl 2003, 273 ff.; vom 18.5.2004 Az. 14 ZB 03.2816).
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   VGH Bayern, 28.05.2004 - 14 ZB 03.2816   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,27439
VGH Bayern, 28.05.2004 - 14 ZB 03.2816 (https://dejure.org/2004,27439)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.05.2004 - 14 ZB 03.2816 (https://dejure.org/2004,27439)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Mai 2004 - 14 ZB 03.2816 (https://dejure.org/2004,27439)
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baurecht: Bescheidung einer Bauvoranfrage

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.07.2001 - III ZR 282/00

    Verzögerung der Entscheidung über eine Bauvoranfrage

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2004 - 14 ZB 03.2816
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch in Verfahren auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids im Regelfall ein Zeitraum von drei Monaten als angemessene Bearbeitungszeit anzusehen ist, wobei im Einzelfall ein kürzerer oder auch längerer Zeitraum angemessen sein kann (BayVGH vom 3.9.2002 Az. 1 B 00.817 S. 16 f.; bestätigt durch BVerwG vom 9.4.2003 Juris-Dokument WBRE410009801; vgl. auch BGH vom 12.7.2001 DVBl 2001, 1619/1620; BayObLG vom 21.2.1995 BayVBl 1995, 411).

    Macht die Gemeinde von der Möglichkeit, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, innerhalb des angemessenen Bearbeitungszeitraums Gebrauch, hat der Bauwerber diese Verfahrensweise hinzunehmen (BVerwG vom 9.2.1989 BauR 1989, 432 und vom 2.10.1998 NVwZ 1999, 523 ; vgl. auch: BGH vom 12.7.2001 a.a.O.).

    Schließlich kann auch aus der von der Klägerin zitierten zivilrechtlichen Rechtsprechung nichts anderes abgeleitet werden, weil den von ihr angeführten Entscheidungen anders gelagerte Fallkonstellationen zugrunde lagen: In dem einen Fall hatte die Gemeinde erst mehr als drei Monate nach Eingang der Bauvoranfrage ihren Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans ortsüblich bekanntgemacht (BGH vom 12.7.2001, a.a.O.), in dem anderen hatte die Gemeinde erst mehr als ein Jahr nach Eingang der Bauvoranfrage eine Entscheidung nach § 36 BauGB getroffen (BayObLG vom 21.2.1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.10.1982 - 3 C 46.81

    Nachholung der unterbliebenen Anhörung eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2004 - 14 ZB 03.2816
    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, bereits im November 2002 sei ihr Vorbescheidsantrag entscheidungsreif gewesen, verkennt sie, dass die Beklagte in formell nicht zu beanstandender Weise - auch wenn sie hierzu gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG möglicherweise nicht verpflichtet war (so: BVerwG vom 14.10.1982 BVerwGE 66, 184/186; Bonk/Kallerhoff in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG , 6. Aufl. 2001, RdNrn. 26 ff. zu § 28 ; a.A.: Kopp/Ramsauer, VwVfG , 8. Aufl. 2003, RdNrn. 26 ff. zu § 28 ; Grünewald in Obermayer, VwVfG , 3. Aufl. 1999, RdNr. 13 zu § 28) - mit Schreiben vom 22. November 2002 über die beabsichtigte Ablehnung ihres Antrags informiert und ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte.
  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 B 236.88

    Zeitpunkt der Beschlußfassung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2004 - 14 ZB 03.2816
    Macht die Gemeinde von der Möglichkeit, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, innerhalb des angemessenen Bearbeitungszeitraums Gebrauch, hat der Bauwerber diese Verfahrensweise hinzunehmen (BVerwG vom 9.2.1989 BauR 1989, 432 und vom 2.10.1998 NVwZ 1999, 523 ; vgl. auch: BGH vom 12.7.2001 a.a.O.).
  • VGH Bayern, 03.09.2002 - 1 B 00.817

    Verpflichtungsklage zur Erteilung eines Vorbescheids für ein Mehrfamilienhaus;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2004 - 14 ZB 03.2816
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch in Verfahren auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids im Regelfall ein Zeitraum von drei Monaten als angemessene Bearbeitungszeit anzusehen ist, wobei im Einzelfall ein kürzerer oder auch längerer Zeitraum angemessen sein kann (BayVGH vom 3.9.2002 Az. 1 B 00.817 S. 16 f.; bestätigt durch BVerwG vom 9.4.2003 Juris-Dokument WBRE410009801; vgl. auch BGH vom 12.7.2001 DVBl 2001, 1619/1620; BayObLG vom 21.2.1995 BayVBl 1995, 411).
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